Vereinssatzung
Satzung des Judo-Club Lichtenrade e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 01.10.1978 gegründete Verein führt den Namen Judo-Club Lichtenrade und hat seinen Sitz in Berlin.
Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.". Der Verein ist Mitglied im Landessportbund e.V., sowie in seinen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Budo-Sportarten. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Wettkampfsport.
Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) passiven Mitgliedern
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Budo-Sportart, kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur unaufgeforderten Entrichtung von Beiträgen und Gebühren für den Verein verpflichtet. Bei Veranstaltungen aller Art sind Eintritts- und Startgelder vom Mitglied selbst zu tragen. Bei Minderjährigen Mitgliedern verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten durch ihre Unterschrift zur Entrichtung aller fälligen Beiträge und Gebühren.
4. Die Mitgliedsbeiträge müssen quartalsweise oder jährlich, unaufgefordert und im voraus bis zum 3. Werktag des ersten Quartalsmonats auf das Vereinskonto überwiesen werden.
a. Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitrags-und Gebührenordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, sie regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung. Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung dürfen nur einmal jährlich durchgeführt und müssen den Mitgliedern begründet werden.
b. Passive Mitgliedschaft entsteht auf unbestimmte Zeit und kann auf Antrag zur Beitragsermäßigung/-befreiung führen. Die passive Mitgliedschaft endet spätestens mit der Wiederaufnahme des Trainings. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsermäßigung /-befreiung und deren Dauer endgültig.
c. Beitragsermäßigung kann ab mindestens drei Kalendermonaten Abwesenheit aus dringenden, schriftlich dargelegten Gründen (Nachweispflicht) gewährt werden. Die Höhe des ermäßigten Monatsbeitrages regelt die Beitrags-und Gebührenordnung.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag, trotz Mahnung,
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind:
a. Verweis
b. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins auf befristete Zeit
c. Ausschluß aus dem Verein
3. In den Fällen §7.1.a,c,d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Meldefrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich, einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe per Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Wähl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
e. Genehmigung des Haushaltsplanes
f. Beschluß/ Veränderung der Gebührenordnung
g. Satzungsänderungen
h. Beschlußfassung über Anträge
i. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§7,3)
j. Ernennung/ Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k. Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlichem Aushang am schwarzen Brett als offizielles Organ des Judo-Club Lichtenrade, welches sich im Vorraum der Sporthalle der Grundschule am Dielingsgrund 37, 12305 Berlin befindet, beim Training mittels Bestätigung durch Unterschrift oder postalisch. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 1 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a. von jedem ordentlichen Mitglied, wobei Mitglieder unter 16 Jahren durch ihre gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten vertreten werden,
b. vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge auf Satzungsänderungen sowie andere Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Ordentliche-Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren, werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten stimmrechtlich vertreten, wobei dieser pro Kind eine Stimme hat.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins und die gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten jedes ordentlichen Mitgliedes des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Protokollführer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne §26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ersatz von Aufwendungen
1. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie im Vorstand ausüben.
2. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins können gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Telefon etc. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Vereins sind als Mitglieder des Vereins von der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren befreit.
3. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und konkreten Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vom Vorstand können durch einen einfachen Vorstandsbeschluß Pauschalen festgesetzt werden.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm gesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenden Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an den Judo-Verband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Satzungsänderungen durch das Amtsgericht
Bei einer eventuell notwendigen Satzungsänderung durch das Amtsgericht, kann der Vorstand dieser Änderung zustimmen, ohne dass es zu einer besonderen Mitgliederversammlung nach §9 bedarf, soweit diese den Sinn der Satzung nicht entstellt.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.01.2001 von der Mitgliederversammlung des Vereins Judo-Club Lichtenrade e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung durch das Amtsgericht in Kraft.
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unsere Postanschrift:
Judo-Club Lichtenrade e.V.
c/o Ernst Graf von Schwerin
Tauernallee 76
12107 Berlin
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