Beitrags- und Gebührenordnung
Beitrags- und Gebührenordnung des Judo-Club Lichtenrade e.V.
§ 1 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für die Neuaufnahme eines Mitgliedes in den Judo-Club Lichtenrade e.V. beträgt einmalig 25,00 € und ist mit dem ersten Beitrag zu zahlen.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
1. Die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind quartalsweise oder jährlich im voraus zahlbar und betragen derzeit:
I) für das Betreiben einer Sportart
a. 25,00 € für das erste Vereinsmitglied einer Familie,
b. 13,00 € für das zweite Vereinsmitglied einer Familie,
c. 10,00 € für das dritte und alle weiteren Vereinsmitglieder einer Familie
II) für das Betreiben zweier Sportarten
a. 31,00 € für das erste Vereinsmitglied einer Familie,
b. 16,00 € für das zweite Vereinsmitglied einer Familie,
c. 12,50 € für das dritte und alle weiteren Vereinsmitglieder einer Familie und
d. als eigenständige Sportart zählen: Judo, Ju-Jutsu und Ju-Jutsu Fighting
III) Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 50,00 €.
2. Die jeweiligen Beiträge sind unaufgefordert und im Voraus zu entrichten, wobei sie jeweils zum 3. Werktag des ersten Quartalsmonats des jeweiligen Quartals/ Jahres fällig werden.
Bei jährlicher Zahlungsweise ermäßigt sich der Beitrag um die Höhe eines Monatsbeitrages. Bei Kündigung im laufenden Geschäftsjahr mit Wirkung bis zum 30.09. entfällt dieser Bonus.
3. Familien und Lebenspartnerschaften zahlen einen gestaffelten Beitrag.
Im Einzelnen gilt:
a. für die Reihenfolge der Mitgliedschaften gilt das Eintrittsdatum.
b. bei gleichzeitigem Eintritt bestimmt das Lebensalter die Reihenfolge, beginnend bei dem Ältesten.
c. treten ein oder mehrere Mitglieder einer Familie oder Lebenspartnerschaft aus, so rücken die verbleibenden Mitglieder in der bestehenden Reihenfolge nach, wodurch die Beiträge gemäß Abs. 1 Punkt a - d entsprechend angepasst werden.
§ 3 Sonstige Gebühren
Der Judo-Club Lichtenrade e.V. erhebt neben der einmaligen Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen 10,00 € für jede im Verein durchgeführte Gürtelprüfung ( Judo/ Ju-Jutsu ).
§ 4 Sonstige Zahlungen
Einmal jährlich sind von jedem Vereinsmitglied die Kosten für die vom jeweiligen Fachverband zu erwerbenden Jahressichtmarken zu tragen. Zum Kauf dieser Marken ist jeder verpflichtet, der zu diesem Stichtag Vereinsmitglied ist und nicht fristgemäß zum 31.12. des betreffenden Jahres seine Mitgliedschaft gekündigt hat.
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung, werden die Beträge für diese Marken jeweils
zum 31.12. des Vorjahres fällig.
Die Kosten für Jahressichtmarken richten sich nach den jeweils aktuellen Gebühren der
entsprechenden Landesverbände.
§ 5 Mahnungen
Mahngebühren werden in Höhe von 10,00 € pro Mahnung erhoben, zzgl. Porto für Einschreiben/ Rückschein.
Die Kosten für ungerechtfertigte Rückbuchungen sind von dem Mitglied zu erstatten.
§ 6 Ausschluß vom Training
Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen für mindestens drei Monate nicht nach, so ist es bis zur Entrichtung der säumigen Beiträge vom Trainingsbetrieb und sämtlichen anderen Vereinsaktivitäten suspendiert, wobei die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung während der Suspendierung bestehen bleibt.
§ 7 Beitragsermäßigung
Werden Gründe nach §6 Absatz 4c der Vereinssatzung in schriftlicher Form dargelegt, so kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung gewähren oder die Mitgliedschaft einschließlich der Beitragspflicht für diese Zeit ruhen lassen.
Ruht die Mitgliedschaft eines Mitgliedes auf dessen Antrag und dauert über den Jahreswechsel hinaus, so ist von diesem eine Pauschale von 50,00 € zu entrichten.
Auch während der Zeit einer Freistellung entstehen dem Verein Kosten für Jahressichtmarke und Verbandsgebühren.
Endet die Freistellung durch Wiederaufnahme des Trainings, so wird die Pauschalzahlung, abzüglich der Kosten für die Jahressichtmarke, mit dem folgenden Beitrag verrechnet oder erstattet.
§ 8 Gebühr für die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung
Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
a. wegen eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsmaßnahme gem. § 7 der Satzung oder
b. der Ablehnung einer Vereinsaufnahme gem. § 5 Nr. 2 der Satzung
wird eine Gebührt von 200,00 € erhoben, die bei einer positiven Entscheidung für den Antragsteller rückerstattet werden und bei einer negativen Entscheidung dem Vereinsvermögen zufließen.
Diese Gebührenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2024 beschlossen und mit Wirkung zum 01.07.2024 in Kraft gesetzt.
Sie ersetzt alle vorangegangenen.
- ist bunt -
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c/o Ernst Graf von Schwerin
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